Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 17.02.1981 — BGBl. Nr. 77/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.02.1981 BGBl. Nr. 77/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.02.1981BGBl. Nr. 77/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

  1. Absatz eins,Aus einem Vertragstaat stammende Ruhegehälter und Renten, die einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen aus einem Vertragstaat stammende Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhegehälter oder Vergütungen für militärische Dienstleistungen sowie andere Entschädigungen für Personen- oder Sachschäden als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Aus einem Vertragstaat stammende Unterhaltsleistungen und ähnliche Zahlungen, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047560

Alte Dokumentnummer

N3198141687J