Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1981Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, folgt, das Abkommen schriftlich im diplomatischen Weg gegenüber dem anderen Vertragstaat kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung:
hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1976 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleicherweise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12047572
Alte Dokumentnummer
N3198141699J