Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes)Anmerkung, Zu Paragraph 16, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes)
Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kein Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in dem Mischungen der im Art. I Z 2 angeführten Art hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten. Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kein Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in dem Mischungen der im Artikel römisch eins, Ziffer 2, angeführten Art hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige nach Paragraph 17, Absatz eins, des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160560
Alte Dokumentnummer
N31985171610