Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 695/1991Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: bis 31. 12. 1991
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991) (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Text
§ 12. (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn er die Übernahme angezeigt hat.Paragraph 12, (1) Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Art übernimmt, hat für den begünstigten Treibstoffverbrauch in diesem Betrieb erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn er die Übernahme angezeigt hat.
(2)Absatz 2,Solange sich für einen begünstigten Betrieb keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches (§ 10 Abs. 3) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung jeweils für die gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten war.Solange sich für einen begünstigten Betrieb keine Änderung der Menge des begünstigten Treibstoffverbrauches (Paragraph 10, Absatz 3,) ergibt, ist die Mineralölsteuervergütung jeweils für die gleiche Mineralölmenge zu leisten, für welche sie für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten war.
(3)Absatz 3,Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein höherer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so besteht für die Mineralölmenge, um welche sich der begünstigte Treibstoffverbrauch erhöht hat, erst dann Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung, wenn die eingetretene Änderung angezeigt worden ist. Die Anzeige kann von demjenigen erstattet werden, der den Betrieb bewirtschaftet oder am 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bewirtschaftet hat.
(4)Absatz 4,Haben sich in einem begünstigten Betrieb die Verhältnisse so geändert, daß sich für ihn im folgenden Kalenderjahr ein geringerer begünstigter Treibstoffverbrauch ergibt als jener, für den zuletzt eine Mineralölsteuervergütung zu leisten war, so ist dies bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der den Betrieb bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Änderung bewirtschaftet hat.
(5)Absatz 5,Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.Wer die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes der im Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Art aufgibt, hat dies bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
(6)Absatz 6,In den Fällen der Abs. 1 und 3 entsteht der Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals für das Kalenderjahr, in dem die angeführten Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr.In den Fällen der Absatz eins und 3 entsteht der Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erstmals für das Kalenderjahr, in dem die angeführten Umstände angezeigt wurden, wenn die Anzeige bis zum 31. März dieses Kalenderjahres erstattet wurde, ansonsten erstmals für das auf die Erstattung der Anzeige folgende Kalenderjahr.
(7)Absatz 7,Anzeigen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu richten und bei der Landwirtschaftskammer für das Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist, schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu geben. Sie können auch dadurch erstattet werden, daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.Anzeigen nach Absatz eins, 3, 4 und 5 sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu richten und bei der Landwirtschaftskammer für das Bundesland, in welchem der Betrieb gelegen ist, schriftlich einzubringen oder zur Niederschrift zu geben. Sie können auch dadurch erstattet werden, daß die anzuzeigenden Daten bei Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, angegeben werden. Die Landwirtschaftskammern haben die ihnen zugekommenen Anzeigen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(8)Absatz 8,Die Landwirtschaftskammern haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von allen nach Abs. 4 oder 5 anzuzeigenden oder nach § 13 Abs. 3 zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (§ 11 Abs. 3) bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden die Daten erst später bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.Die Landwirtschaftskammern haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von allen nach Absatz 4, oder 5 anzuzeigenden oder nach Paragraph 13, Absatz 3, zu meldenden Daten, die ihnen bei ihrer Mitwirkungstätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,) bekannt werden, zu verständigen, wenn die Anzeige oder Meldung unterblieben ist. Die Verständigung ist binnen einem Monat nach Ablauf der Anzeige- oder Meldefrist vorzunehmen, wurden die Daten erst später bekannt, binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden.
Dokumentnummer
NOR12047477
Alte Dokumentnummer
N31981171080