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§ 13 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 695/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 695/1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: bis 31. 12. 1991

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Text

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende Mineralölsteuervergütung mit Bescheid festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    auf Antrag einer Person, die Anspruch auf eine Mineralölsteuervergütung erhebt, welche an sie trotz ausdrücklichen Verlangens nicht oder nicht in der verlangten Höhe geleistet wurde, oder
  2. Ziffer 2
    von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird, daß eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat, und der zu Unrecht geleistete Vergütungsbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wird (Absatz 3,).
  1. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu stellen.
  2. Absatz 3,Mineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht oder die an eine Person vergütet wurden, welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei der Landwirtschaftskammer zu melden und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht, so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen einem Monat nach dem Bekanntwerden des betreffenden Umstandes vorzunehmen. Die Landwirtschaftskammern haben die Meldungen unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung der Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, erfaßten landwirtschaftlichen Betriebe unterliegen der amtlichen Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Hiebei kann auch bei Personen Nachschau gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften keine Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben; in diesem Fall gelten Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 146, der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047478

Alte Dokumentnummer

N31981171090