Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich ab 1.4.1987 (BGBl. Nr. 80/1987, Abschnitt IV,Bezugsbereich ab 1.4.1987 Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,, Abschnitt römisch vier,
Art. II Z 4)Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)
Text
§ 14. Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Paragraph 14, Für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, das von den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von der entrichteten Mineralölsteuer auf Antrag der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12048859
Alte Dokumentnummer
N31987100032