Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991) (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 16a. (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen, wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.Paragraph 16 a, (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen, wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
(3)Absatz 3,Von der Leistung einer Sicherheit ist abzusehen,
wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, oder
wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle aufgenommen werden, die in einem anderen Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt wurden, und diese Betriebe für gemeinsame Rechnung geführt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 22 und 24 sind anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 24 sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nicht erteilt werden,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nicht erteilt werden,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Dokumentnummer
NOR12051340
Alte Dokumentnummer
N3199118232J