Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch 29 , Ziffer 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 18. Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für einen Erzeugungsbetrieb, ausgenommen für die im § 16a angeführten Betriebe, besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, Paragraph 18, Das Finanzamt (Paragraph 17, Absatz eins,) kann für einen Erzeugungsbetrieb, ausgenommen für die im Paragraph 16 a, angeführten Betriebe, besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2)Absatz 2,Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Dokumentnummer
NOR12052937
Alte Dokumentnummer
N3199332106J