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§ 18 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.12.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1801.01.198230.11.1993 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 18, (1) Das Finanzamt (Paragraph 17, Absatz eins,) kann für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,

  1. Ziffer eins
    wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
  2. Ziffer 2
    wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
  3. Ziffer 3
    wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
  1. Absatz 2,Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047482

Alte Dokumentnummer

N31981171140