Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 18. (1) Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,Paragraph 18, (1) Das Finanzamt (Paragraph 17, Absatz eins,) kann für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2)Absatz 2,Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Dokumentnummer
NOR12047482
Alte Dokumentnummer
N31981171140