Rechtstracker.at

§ 18 MinStG 1981

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.12.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1801.01.198230.11.1993 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch 29 , Ziffer 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 18, Das Finanzamt (Paragraph 17, Absatz eins,) kann für einen Erzeugungsbetrieb, ausgenommen für die im Paragraph 16 a, angeführten Betriebe, besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,

  1. Ziffer eins
    wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
  2. Ziffer 2
    wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
  3. Ziffer 3
    wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
  1. Absatz 2,Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12052937

Alte Dokumentnummer

N3199332106J