Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 21. (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.Paragraph 21, (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.
(2)Absatz 2,Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3).Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
(3)Absatz 3,Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen nicht zum Freilager erklärt werden,
soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Antragstellers befinden, oder
wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
Dokumentnummer
NOR12047485
Alte Dokumentnummer
N31981171170