Rechtstracker.at

§ 21 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198231.12.1994 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 21, (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.

  1. Absatz 2,Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
  2. Absatz 3,Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen nicht zum Freilager erklärt werden,
    1. Ziffer eins
      soweit sie sich nicht im Gewahrsam des Antragstellers befinden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
    3. Ziffer 3
      wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047485

Alte Dokumentnummer

N31981171170