Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 22. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung des Mineralöls bestimmte Betrieb oder Betriebsteil befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (§ 20) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.Paragraph 22, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung des Mineralöls bestimmte Betrieb oder Betriebsteil befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (Paragraph 20,) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis und die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Absatz eins, bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.
(3)Absatz 3,Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt, den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers aus dem Gewahrsam des Freilagerinhabers ausgeschieden sind, hat das Finanzamt den Bewilligungsbescheid entsprechend zu ändern. Wird der ändernde Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen mit dem Freilagerinhaber ein anderer, nicht vor der Einbringung des Antrages liegender Tag bestimmt werden, ab dem die Änderung gilt.
Dokumentnummer
NOR12047486
Alte Dokumentnummer
N31981171180