Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 24. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischtParagraph 24, (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischt
durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Abs. 3 und § 35 Abs. 3).durch den Ausschluß des Freilagerinhabers oder einer zu seiner Vertretung bestellten oder ermächtigten Person von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben (Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Freilagerbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Freilagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl gelagert wurde;
wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (§ 20 Abs. 2), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;wenn eine vom Freilagerinhaber bestellte Sicherheit (Paragraph 20, Absatz 2,), die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das gelagerte Mineralöl gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung oder des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (§ 22 Abs. 1) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung auszuüben und Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, auszuschließen.Wenn nach der Erteilung der Freilagerbewilligung über den Freilagerinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit über eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten eine Geldstrafe von mehr als 50 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bestraften zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit der Ausübung einer Freilagerbewilligung oder des durch einen Freischein eingeräumten Rechtes ein Finanzvergehen mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten begeht, ist die bestrafte Person vom Finanzamt (Paragraph 22, Absatz eins,) durch einen Bescheid auf bestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Tilgung der Bestrafung, von den Begünstigungen, eine Freilagerbewilligung auszuüben und Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, auszuschließen.
(4)Absatz 4,Wenn eine Freilagerbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf der Freilagerbewilligung sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Freilagerbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
Dokumentnummer
NOR12047488
Alte Dokumentnummer
N31981171200