Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 25. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht. Paragraph 25, Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Freilagers im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens weggebracht.
Dokumentnummer
NOR12047489
Alte Dokumentnummer
N31981171210