Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Freischeine
§ 26. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen, das zu einer nach § 7 Z 4 begünstigten Verwendung bezogen oder eingeführt werden soll.Paragraph 26, (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen, das zu einer nach Paragraph 7, Ziffer 4, begünstigten Verwendung bezogen oder eingeführt werden soll.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben werden soll.Absatz eins, gilt nicht für Mineralöl, das, ohne bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben werden soll.
Dokumentnummer
NOR12047490
Alte Dokumentnummer
N31981171220