Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 27. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb), für den nachgewiesenen Bedarf auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 2) vorliegt. Kann der Bedarf nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber der Nachweis nicht zugemutet werden, so ist der Bedarf glaubhaft zu machen.Paragraph 27, (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb), für den nachgewiesenen Bedarf auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 2,) vorliegt. Kann der Bedarf nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber der Nachweis nicht zugemutet werden, so ist der Bedarf glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,
wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte, oder
wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen ist (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3).wenn der Betriebsinhaber, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person, von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen ist (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,).
Dokumentnummer
NOR12047491
Alte Dokumentnummer
N31981171230