Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 29. (1) Im Freischein sind anzugeben:Paragraph 29, (1) Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug und zur Einfuhr des Mineralöls Berechtigten (Freischeininhaber);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
die Art und die Menge des Mineralöls;
der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt werden darf; dieser Zeitraum darf die Frist eines Jahres, gerechnet vom Tag der Ausstellung des Freischeines, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter Freischein auszustellen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag sind mehrere, auf Teilmengen lautende Freischeine auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12047493
Alte Dokumentnummer
N31981171250