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§ 30 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198231.12.1994 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 30, (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,) durch einen Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert werden.

  1. Absatz 2,Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben (Paragraph 28, Absatz eins,) enthalten.
  2. Absatz 3,Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach Paragraph 7, Ziffer 4, begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047494

Alte Dokumentnummer

N31981171260