Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 30. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck (§ 29 Abs. 1 Z 4) durch einen Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert werden.Paragraph 30, (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,) durch einen Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben (§ 28 Abs. 1) enthalten.Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben (Paragraph 28, Absatz eins,) enthalten.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 7 Z 4 begünstigt ist und Umstände der im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach Paragraph 7, Ziffer 4, begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12047494
Alte Dokumentnummer
N31981171260