Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 33. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem Zweck verwendet wird, der weder im Freischein noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid (§ 30) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor.Paragraph 33, (1) Wenn auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem Zweck verwendet wird, der weder im Freischein noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid (Paragraph 30,) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor.
(2)Absatz 2,Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen, gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet.
Dokumentnummer
NOR12047497
Alte Dokumentnummer
N31981171290