Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 34. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet wurde (§ 33) noch als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist. Paragraph 34, Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet wurde (Paragraph 33,) noch als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist.
Dokumentnummer
NOR12047498
Alte Dokumentnummer
N31981171300