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§ 36 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198231.12.1994 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 36, (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (Paragraph 34,),

  1. Ziffer eins
    in dem der Freischein widerrufen wird;
  2. Ziffer 2
    in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß ein im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneter Ausschließungsgrund eingetreten ist;
  3. Ziffer 3
    in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen wird (Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 3,);
  4. Ziffer 4
    in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;
  5. Ziffer 5
    in dem bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich übernimmt oder in dem bei einem sonstigen Übergang des Betriebes dessen tatsächliche Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung stattfindet.
  1. Absatz 2,Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, aus anderen Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (Paragraph 34,).

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12047500

Alte Dokumentnummer

N31981171320