Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 37. Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes (§ 29 Abs. 1 Z 5) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben. Paragraph 37, Der Freischeininhaber ist verpflichtet, jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5,) dem Finanzamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser Freischein binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Dokumentnummer
NOR12047501
Alte Dokumentnummer
N31981171330