Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 113/1985Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich für Abs. 4 ab 1. 1. 1984 (vgl. BGBl. Nr.Bezugsbereich für Absatz 4, ab 1. 1. 1984 vergleiche Bundesgesetzblatt Nr.
587/1983, Abschnitt X, Art. II)587 aus 1983,, Abschnitt römisch zehn, Artikel römisch zwei,)
Bezugsbereich für Abs. 1-3: ab 1. 4. 1985 (BGBl. Nr. 118/1985,Bezugsbereich für Absatz eins -, 3 :, ab 1. 4. 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1985,,
Art. II)Artikel römisch zwei,)
Text
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg EigengewichtParagraph 3, (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 459 S;
der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 448 S;der Waren der Nummern 27.07 A, 27.10 B und 29.01 C des Zolltarifes sowie der Waren der Nummern 27.10 römisch eins und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 448 S;
unverbleiter Waren der Nummern 27.07 D und 27.10 A des Zolltarifes 428 S;
anderer Waren 349 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.anderer Waren 349 S; der Paragraph eins, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen.Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art den im Absatz eins, vorgesehenen Steuersätzen.
(3)Absatz 3,Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(4)Absatz 4,Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5)Absatz 5,Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12048524
Alte Dokumentnummer
N31985170990