Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 57. (1) Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und 163/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.Paragraph 57, (1) Das Bundesmineralölsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1966,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1970,, 493 aus 1972,, 3 aus 1975,, 143 aus 1976,, 624 aus 1976,, 631 aus 1978,, 271 aus 1980, und 163 aus 1981, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.
(2)Absatz 2,In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Bestimmungen über die Verwendung des Ertrages der Bundesmineralölsteuer gelten in gleicher Weise für die Verwendung des Anteiles des Bundes am Ertrag der Mineralölsteuer.
(3)Absatz 3,(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980)Anmerkung, Änderung des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,) (4)Absatz 4,(Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesrechenamt, BGBl. Nr. 123/1978)Anmerkung, Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesrechenamt, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,)