Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme jener Bestimmungen, die sich auf Flüssiggas beziehen, mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Es ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1981 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1981 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1981 stattfindet.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme jener Bestimmungen, die sich auf Flüssiggas beziehen, mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Es ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1981 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1981 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1981 stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Flüssiggas beziehen, treten mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12047522
Alte Dokumentnummer
N31981171540