Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 6. Steuerschuldner ist Paragraph 6, Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (Paragraph 38,), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Verwender des Flüssiggases.
Dokumentnummer
NOR12047471
Alte Dokumentnummer
N31981171020