Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3, wenn der Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, wenn der Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender.in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Verwender.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12051333
Alte Dokumentnummer
N3199118225J