Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.Paragraph 8, (1) Die Steuerbefreiungen nach Paragraph 7, können, soweit in Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2)Absatz 2,§ 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.Paragraph 7, Ziffer eins und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. Paragraph 7, Ziffer 2, gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3)Absatz 3,Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.Wurde für Mineralöl, das nach Paragraph 7, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wurde für das im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.Wurde für das im Paragraph 7, Ziffer 8, bezeichnete Mineralöl oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5)Absatz 5,Wurde für Flüssiggas, das nach § 7 Z 9 oder 10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung das Flüssiggas verwendet wurde.Wurde für Flüssiggas, das nach Paragraph 7, Ziffer 9, oder 10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung das Flüssiggas verwendet wurde.
(6)Absatz 6,Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Absatz 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 5, obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 4, obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Schlagworte
Erstattungsantrag, Vergütungsantrag
Dokumentnummer
NOR12047473
Alte Dokumentnummer
N31981171040