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§ 8 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 831.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 801.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Steuerbefreiungen nach Paragraph 7, können, soweit in Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Ziffer eins und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. Paragraph 7, Ziffer 2, gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
  3. Absatz 3,Wurde für Mineralöl, das nach Paragraph 7, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im Paragraph 7, Ziffer 8, bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
  5. Absatz 5,Wurde für Kraftstoffe, die nach Paragraph 7, Ziffer 9, 10, oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde.
  6. Absatz 6,Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Absatz 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 5, obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 4, obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3,, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Erstattungsantrag, Vergütungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051335

Alte Dokumentnummer

N3199118227J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P8/NOR12051335