Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.Die Steuerbefreiungen nach Paragraph 7, können, soweit in Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2)Absatz 2,§ 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.Paragraph 7, Ziffer eins und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. Paragraph 7, Ziffer 2, gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3)Absatz 3,Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.Wurde für Mineralöl, das nach Paragraph 7, Ziffer eins, 2, 5, 6, oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im § 7 Z 8 bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im Paragraph 7, Ziffer 8, bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5)Absatz 5,Wurde für Kraftstoffe, die nach § 7 Z 9, 10 oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde.Wurde für Kraftstoffe, die nach Paragraph 7, Ziffer 9, 10, oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde.
(6)Absatz 6,Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Absatz 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 5, obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 4, obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3,, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Erstattungsantrag, Vergütungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12051335
Alte Dokumentnummer
N3199118227J