Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1982Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: 1.1.1983 (§ 3 BGBl. Nr. 604/1982) bis 31.12.1988Bezugszeitraum: 1.1.1983 (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1982,) bis 31.12.1988
(§ 3 BGBl. Nr. 725/1988)(Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1988,)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt: Paragraph 2, Bezüglich der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis werden folgende Muster bestimmt:
Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.).Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung des inländischen Beauftragten nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.).
Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1972)Im Falle des Abholens (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972)
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),die im Paragraph eins, Ziffer 2, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach Litera b, vorgesehen ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972),
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.), wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.), wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972).
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entwederIm Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, UStG 1972) entweder
die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung oderdie im Paragraph eins, Ziffer 2, unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis zugelassene Ausfuhrerklärung oder
eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden Unternehmers nach dem Muster der Anlage 4.
Dokumentnummer
NOR12047582
Alte Dokumentnummer
N3198210466N