Kurztitel
Mineralölsteuervergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1982Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1982,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 630/1994).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,).
Text
Die Mineralölsteuervergütung nach § 10 des Mineralölsteuergesetzes 1981 wird für folgende Mineralölmengen geleistet: Die Mineralölsteuervergütung nach Paragraph 10, des Mineralölsteuergesetzes 1981 wird für folgende Mineralölmengen geleistet:
1. Bei Verwendung eines Traktors mit einer Leistung von mehr als
4,4 kW oder eines Motorkarrens oder einer anderen selbstfahrenden
Maschine, ausgenommen Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,
zur Bearbeitung von je Hektar
für
Wiesen und Kulturweiden ................ 120 l
Ackerland
a) bis zu einem Ausmaß von 50 ha ..... 160 l
b) für das 50 ha übersteigende Ausmaß
bis zu einem Ausmaß von 100 ha .... 140 l
c) für das 100 ha übersteigende Ausmaß 110 l
Intensivflächen ........................ 250 l
2. Wird keine der unter Z 1 aufgezählten, aber eine der nachstehend
angeführten Maschinen verwendet, je Maschinenart und damit zu
bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen
Almflächen, Hutweiden, Bergmähder und unproduktive Flächen,
bei Verwendung von je Hektar
für
Motormähern ........................... 20 l
selbstfahrenden Heuerntemaschinen ..... 50 l
Motorhacken ........................... 150 l
Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten
oder Motorstäubegeräten ............... 50 l
Schlagworte
Mäher, Erntemaschine, Spritzgerät, Sprühgerät, Stäubegerät, Hacke