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Art. 1

Fassungen
24.03.1982 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 145/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.03.198231.12.1994 BGBl. Nr. 145/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuervergütungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.03.1982BGBl. Nr. 145/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,).

Text

Die Mineralölsteuervergütung nach Paragraph 10, des Mineralölsteuergesetzes 1981 wird für folgende Mineralölmengen geleistet:

  1. Bei Verwendung eines Traktors mit einer Leistung von mehr als

4,4 kW oder eines Motorkarrens oder einer anderen selbstfahrenden

Maschine, ausgenommen Motorhacken, Motormäher und Heuerntemaschinen,

zur Bearbeitung von                    je Hektar

                                          für

Wiesen und Kulturweiden ................ 120 l

Ackerland

  a) bis zu einem Ausmaß von 50 ha ..... 160 l

  b) für das 50 ha übersteigende Ausmaß

     bis zu einem Ausmaß von 100 ha .... 140 l

  c) für das 100 ha übersteigende Ausmaß 110 l

Intensivflächen ........................ 250 l

  2. Wird keine der unter Z 1 aufgezählten, aber eine der nachstehend

angeführten Maschinen verwendet, je Maschinenart und damit zu

bearbeitende, landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen

Almflächen, Hutweiden, Bergmähder und unproduktive Flächen,

bei Verwendung von                   je Hektar

                                        für

Motormähern ...........................  20 l

selbstfahrenden Heuerntemaschinen .....  50 l

Motorhacken ........................... 150 l

Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten

oder Motorstäubegeräten ...............  50 l

Schlagworte

Mäher, Erntemaschine, Spritzgerät, Sprühgerät, Stäubegerät, Hacke

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10004346

Dokumentnummer

NOR12047590

Alte Dokumentnummer

N3198210556N