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§ 10 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Vermögensteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Sonderregelungen

Paragraph 10, (1) Ist Paragraph eins, nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt zur Vermögensteuer zusammen zu veranlagenden Personen anzuwenden, so stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile jener Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, gegeben sind, die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.

  1. Absatz 2,Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen (Paragraph 9,) sind in allen in Betracht kommenden Fällen ungeachtet der Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BewG 1955 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954 eine Einheitswerterklärung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1979 anzuschließen.
  2. Absatz 3,Auf Grund von Selbstanzeigen (Paragraph 9,) sind in allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BewG 1955 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954 durchzuführen.

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047621

Alte Dokumentnummer

N3198211658T