Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Vermögensteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Sonderregelungen
§ 10. (1) Ist § 1 nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt zur Vermögensteuer zusammen zu veranlagenden Personen anzuwenden, so stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile jener Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 gegeben sind, die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.Paragraph 10, (1) Ist Paragraph eins, nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt zur Vermögensteuer zusammen zu veranlagenden Personen anzuwenden, so stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile jener Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, gegeben sind, die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.
(2)Absatz 2,Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen (§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 eine Einheitswerterklärung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1979 anzuschließen.Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen (Paragraph 9,) sind in allen in Betracht kommenden Fällen ungeachtet der Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BewG 1955 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954 eine Einheitswerterklärung des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979 und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1979 anzuschließen.
(3)Absatz 3,Auf Grund von Selbstanzeigen (§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 durchzuführen.Auf Grund von Selbstanzeigen (Paragraph 9,) sind in allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BewG 1955 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954 durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12047621
Alte Dokumentnummer
N3198211658T