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§ 11 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einkommensteuerrechtliche und ertragsteuerrechtliche

Sonderregelungen

Paragraph 11, (1) Bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Abgabepflichtigen, der eine Selbstanzeige (Paragraph 9,) erstattet, ist Paragraph 6, EStG 1972 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen gehört haben, ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von jenen Werten auszugehen, die in der Vermögensübersicht für das letzte im Kalenderjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr angesetzt waren (Buchwerte) oder anzusetzen gewesen wären.
  2. Ziffer 2
    Ziffer eins, gilt sinngemäß für zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die nicht in einer Vermögensübersicht anzusetzen waren und für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die bereits im Kalenderjahr 1978 der Erzielung von Einnahmen gedient haben.
  1. Absatz 2,Wird anläßlich einer Selbstanzeige (Paragraph 9,) erstmals behauptet, daß am Schluß des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften zugehören, so hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen; kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der vorstehende Satz gilt sinngemäß, wenn der Abgabepflichtige zum 1. Jänner 1979 das Vorhandensein von Wirtschaftsgütern offenlegt, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
  2. Absatz 3,Umstände, die bei Anwendung des Paragraph eins, unberücksichtigt zu bleiben haben, bewirken nicht die Aberkennung des Rechtes auf Vornahme des Verlustabzuges gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 sowie auf Kürzung des Gewerbeertrages um Fehlbeträge gemäß Paragraph 6, des Gewerbesteuergesetzes 1953; dies gilt nicht für auf Grund einer Selbstanzeige (Paragraph 9,) erkennbare Umstände, die das letzte vor dem 1. Jänner 1979 endende Wirtschaftsjahr betreffen.

Anmerkung

Vermögensübersicht = Bilanz

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047622

Alte Dokumentnummer

N3198211659T