Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verkehrsteuerrechtliche Sonderregelungen
§ 12. (1) § 1 ist auf unter das Grunderwerbsteuergesetz 1955 oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 fallende Vorgänge nur dann anzuwenden, wenn diese bis 31. Dezember 1983 der Abgabenbehörde offengelegt werden.Paragraph 12, (1) Paragraph eins, ist auf unter das Grunderwerbsteuergesetz 1955 oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 fallende Vorgänge nur dann anzuwenden, wenn diese bis 31. Dezember 1983 der Abgabenbehörde offengelegt werden.
(2)Absatz 2,Vorgänge, für die nach diesem Bundesgesetz die Schenkungssteuer nicht zu erheben ist, sind von einer Anwendung des § 11 des Erbschaftssteuergesetzes 1955 nicht ausgeschlossen.Vorgänge, für die nach diesem Bundesgesetz die Schenkungssteuer nicht zu erheben ist, sind von einer Anwendung des Paragraph 11, des Erbschaftssteuergesetzes 1955 nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Bei Vorgängen, für die eine Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bedingt gewährt wurde, haben lediglich Umstände, die die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffen, nach § 1 unberücksichtigt zu bleiben.Bei Vorgängen, für die eine Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bedingt gewährt wurde, haben lediglich Umstände, die die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffen, nach Paragraph eins, unberücksichtigt zu bleiben.
Dokumentnummer
NOR12047623
Alte Dokumentnummer
N3198211660T