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§ 13 StAmG

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.198331.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Devisenrechtes

Paragraph 13, Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 1982, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, ihre nicht ordnungsgemäß bewilligten Devisentransaktionen oder devisenrechtlich nicht angemeldeten Forderungen gegen Ausländer aus eigenem Antrieb der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgibt und einen den devisenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand herstellt, darf gegen diese Person kein Strafverfahren nach dem Devisengesetz eingeleitet werden. Dies hat je nach Lage des Falles durch entsprechende Anmeldung auf Grund des Paragraph 15, des Devisengesetzes oder durch Einbringung von Anträgen auf nachträgliche devisenrechtliche Bewilligung bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen; wird eine Bewilligung nicht erteilt, sind die devisenwirtschaftlichen Folgen von Verstößen gegen das Devisengesetz innerhalb einer von der Oesterreichischen Nationalbank festzusetzenden Frist rückgängig zu machen.

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047624

Alte Dokumentnummer

N3198211661T