Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 14. Der im § 13 angeführte Verfolgungsverzicht findet nur auf jene Sachverhalte Anwendung, welche der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden. Paragraph 14, Der im Paragraph 13, angeführte Verfolgungsverzicht findet nur auf jene Sachverhalte Anwendung, welche der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 1 Abs. 2 des Abschnittes I und des Abschnittes II, soweit diese Bestimmungen von den Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, des Abschnittes römisch eins und des Abschnittes römisch zwei, soweit diese Bestimmungen von den Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz betraut.