Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer. Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer.
Schlagworte
Geltungsbereich, Erbschaftssteuer