Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Fälle der Nichtanwendung
§ 3. (1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden,Paragraph 3, (1) Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, ist nicht anzuwenden,
wenn die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung zu Gunsten des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) zur Folge hätte, oderwenn die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung zu Gunsten des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) zur Folge hätte, oder
wenn der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) der Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zustimmt oderwenn der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) der Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zustimmt oder
auf Umstände, die bereits am 31. Dezember 1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen der Abgabenbehörde bekannt wurden.
(2)Absatz 2,Die Begünstigungen des § 1 sind ferner nicht auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren anzuwenden.Die Begünstigungen des Paragraph eins, sind ferner nicht auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 sind in Berufungserledigungen, die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch eine Auswirkung zum Nachteil der Partei gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in unmittelbarem Zusammenhang stehen.Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, sind in Berufungserledigungen, die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch eine Auswirkung zum Nachteil der Partei gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Ausnahme, Geltungsbereich
Dokumentnummer
NOR12047614
Alte Dokumentnummer
N3198211651T