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§ 3 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Fälle der Nichtanwendung

Paragraph 3, (1) Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, ist nicht anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung zu Gunsten des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) zur Folge hätte, oder
  2. Ziffer 2
    wenn der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) der Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zustimmt oder
  3. Ziffer 3
    auf Umstände, die bereits am 31. Dezember 1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen der Abgabenbehörde bekannt wurden.
  1. Absatz 2,Die Begünstigungen des Paragraph eins, sind ferner nicht auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren anzuwenden.
  2. Absatz 3,Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, sind in Berufungserledigungen, die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch eine Auswirkung zum Nachteil der Partei gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Ausnahme, Geltungsbereich

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047614

Alte Dokumentnummer

N3198211651T