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§ 4 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ergänzende Regelungen zu den Grundvoraussetzungen

Paragraph 4, (1) Paragraph eins, ist auch anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende, der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entweder

  1. Ziffer eins
    ohne Verschulden des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) oder seines Vertreters (Paragraphen 80, ff. BAO) oder
  2. Ziffer 2
    im Falle der Fahrlässigkeit (Paragraph 8, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes - FinStrG) um nicht mehr als 10%
abweicht.
Wurde eine Abgabe noch nicht festgesetzt, so ist von der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich auf Grund offengelegter Umstände ergibt.
  1. Absatz 2,Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-Grenze des Absatz eins, Ziffer 2, Abweichungen im sonstigen Vermögen gemäß Paragraph 69, Ziffer 5, 9, 10 und 11 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr als 2 000 S führen, unbeachtlich.
  2. Absatz 3,Paragraph eins, ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, BAO ergibt, vom Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich erscheinende Umstände jedoch offengelegt werden.

Schlagworte

Geltungsbereich

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047615

Alte Dokumentnummer

N3198211652T