Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ergänzende Regelungen zu den Grundvoraussetzungen
§ 4. (1) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende, der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entwederParagraph 4, (1) Paragraph eins, ist auch anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende, der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entweder
ohne Verschulden des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) oder seines Vertreters (§§ 80 ff. BAO) oderohne Verschulden des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) oder seines Vertreters (Paragraphen 80, ff. BAO) oder
im Falle der Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG) um nicht mehr als 10%im Falle der Fahrlässigkeit (Paragraph 8, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes - FinStrG) um nicht mehr als 10%
abweicht.
Wurde eine Abgabe noch nicht festgesetzt, so ist von der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich auf Grund offengelegter Umstände ergibt.
(2)Absatz 2,Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-Grenze des Abs. 1 Z 2 Abweichungen im sonstigen Vermögen gemäß § 69 Z 5, 9, 10 und 11 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr als 2 000 S führen, unbeachtlich.Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-Grenze des Absatz eins, Ziffer 2, Abweichungen im sonstigen Vermögen gemäß Paragraph 69, Ziffer 5, 9, 10 und 11 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr als 2 000 S führen, unbeachtlich.
(3)Absatz 3,§ 1 ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO ergibt, vom Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich erscheinende Umstände jedoch offengelegt werden.Paragraph eins, ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, BAO ergibt, vom Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich erscheinende Umstände jedoch offengelegt werden.
Schlagworte
Geltungsbereich
Dokumentnummer
NOR12047615
Alte Dokumentnummer
N3198211652T