Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 5. (1) Bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes die Höhe der Abgabe, bezogen auf das Kalenderjahr.Paragraph 5, (1) Bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes die Höhe der Abgabe, bezogen auf das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Als Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes gilt bei der veranlagten Einkommensteuer und bei der veranlagten Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommen, vermehrt um die Beträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), und für die Gewerbesteuer jener einheitliche Steuermeßbetrag, der sich unter Außerachtlassung der Fehlbeträge gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 ergeben würde.Als Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Abschnittes gilt bei der veranlagten Einkommensteuer und bei der veranlagten Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommen, vermehrt um die Beträge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972), und für die Gewerbesteuer jener einheitliche Steuermeßbetrag, der sich unter Außerachtlassung der Fehlbeträge gemäß Paragraph 6, des Gewerbesteuergesetzes 1953 ergeben würde.
Dokumentnummer
NOR12047616
Alte Dokumentnummer
N3198211653T