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§ 6 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 6, (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, müssen hinsichtlich aller von einem Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben (Paragraph 2,) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten; dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.

  1. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so steht dies, abweichend von Absatz eins,, der Anwendbarkeit des Paragraph eins, für wiederkehrend zu erhebende Abgaben nicht entgegen.

Anmerkung

Zur Fahrlässigkeit siehe § 4.

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047617

Alte Dokumentnummer

N3198211654T