Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 6. (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 müssen hinsichtlich aller von einem Abgabenpflichtigen (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben (§ 2) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten; dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.Paragraph 6, (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, müssen hinsichtlich aller von einem Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben (Paragraph 2,) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten; dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so steht dies, abweichend von Abs. 1, der Anwendbarkeit des § 1 für wiederkehrend zu erhebende Abgaben nicht entgegen.Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so steht dies, abweichend von Absatz eins,, der Anwendbarkeit des Paragraph eins, für wiederkehrend zu erhebende Abgaben nicht entgegen.
Anmerkung
Zur Fahrlässigkeit siehe § 4.
Dokumentnummer
NOR12047617
Alte Dokumentnummer
N3198211654T