Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 7. (1) Die §§ 1, 3 und 4 sind auf Bescheide gemäß den §§ 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, (1) Die Paragraphen eins, 3 und 4 sind auf Bescheide gemäß den Paragraphen 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide (§§ 186 und 193 BAO) betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes. Folgeänderungen (§ 295 BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 beim jeweiligen Abgabepflichtigen vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder Fortschreibungsbescheide zu beschränken.Absatz eins, gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide (Paragraphen 186 und 193 BAO) betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes. Folgeänderungen (Paragraph 295, BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, beim jeweiligen Abgabepflichtigen vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder Fortschreibungsbescheide zu beschränken.
(3)Absatz 3,Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß § 186 oder § 188 BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben.Ist Paragraph eins, auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß Paragraph 186, oder Paragraph 188, BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben.
(4)Absatz 4,Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht anzuwenden, so gilt Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter (Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 vorliegen, für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen werden.Ist Paragraph eins, auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht anzuwenden, so gilt Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter (Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, vorliegen, für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3 und 4: Keine Rechtspersönlichkeit haben vor allem OHG und
KG.
Schlagworte
Einheitswertbescheid
Dokumentnummer
NOR12047618
Alte Dokumentnummer
N3198211655T