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BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
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32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Sonderregelung betreffend Rechtsschutz bei Wiederaufnahme des
Verfahrens
§ 8. Liegen die Voraussetzungen für die unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1 vor, so darf auf das Hervorkommen von Umständen im Sinne dieser Bestimmung eine sich auf die Zeit vor 1979 zum Nachteil des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht gestützt werden, sofern es sich nicht um Umstände handelt, die unter § 3 Abs. 1 Z 3 fallen. Paragraph 8, Liegen die Voraussetzungen für die unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, vor, so darf auf das Hervorkommen von Umständen im Sinne dieser Bestimmung eine sich auf die Zeit vor 1979 zum Nachteil des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) auswirkende Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht gestützt werden, sofern es sich nicht um Umstände handelt, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, fallen.