Rechtstracker.at

§ 9 StAmG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198331.12.2006 BGBl. Nr. 569/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 569/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

StAmG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Selbstanzeige

Paragraph 9, (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, FinStrG, soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene Haftungspflichtige, in den Paragraphen 80, ff. BAO bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter (Mitglieder) auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (Paragraph 11, FinStrG) des Finanzvergehens sind.
  2. Absatz 3,Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG), hat sich nach Paragraph 4, zu richten.
  3. Absatz 4,Werden auf Grund einer Selbstanzeige Umstände bekannt, die jemanden anderen als den Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit Gründe vorliegen, die nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera a und b FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis 30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung, Selbstanzeige erstatten; Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG bleibt unberührt.
  4. Absatz 5,Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen Beteiligten (Paragraph 11, FinStrG).
  5. Absatz 6,Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG geknüpft.

Anmerkung

Zu Abs. 3 und 4: Keine Rechtspersönlichkeit haben vor allem OHG und
KG.

Gesetzesnummer

10004348

Dokumentnummer

NOR12047620

Alte Dokumentnummer

N3198211657T