Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steueramnestiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Selbstanzeige
§ 9. (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 29 FinStrG, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 9, (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, FinStrG, soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene Haftungspflichtige, in den §§ 80 ff. BAO bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter (Mitglieder) auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (§ 11 FinStrG) des Finanzvergehens sind.Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene Haftungspflichtige, in den Paragraphen 80, ff. BAO bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter (Mitglieder) auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (Paragraph 11, FinStrG) des Finanzvergehens sind.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (§ 29 Abs. 2 FinStrG), hat sich nach § 4 zu richten.Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG), hat sich nach Paragraph 4, zu richten.
(4)Absatz 4,Werden auf Grund einer Selbstanzeige Umstände bekannt, die jemanden anderen als den Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit Gründe vorliegen, die nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis 30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung, Selbstanzeige erstatten; § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG bleibt unberührt.Werden auf Grund einer Selbstanzeige Umstände bekannt, die jemanden anderen als den Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit Gründe vorliegen, die nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera a und b FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis 30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung, Selbstanzeige erstatten; Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen Beteiligten (§ 11 FinStrG).Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen Beteiligten (Paragraph 11, FinStrG).
(6)Absatz 6,Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG geknüpft.Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG geknüpft.
Anmerkung
Zu Abs. 3 und 4: Keine Rechtspersönlichkeit haben vor allem OHG und
KG.
Dokumentnummer
NOR12047620
Alte Dokumentnummer
N3198211657T