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Anl. 1

Fassungen
25.03.1983 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 181/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 125.03.198331.12.1995 BGBl. Nr. 181/1983 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.03.1983BGBl. Nr. 181/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).

Text

(Übersetzung)

Bemerkungen 1982

römisch eins. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Australien *1)                   Österreich

Finnland                         Schweden

Japan                            Schweiz

Kanada                           Vereinigte Staaten von Amerika

Neuseeland

Norwegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:   Griechenland

Belgien                                Irland

Bundesrepublik Deutschland             Italien

Dänemark                               Luxemburg

Frankreich                             Niederlande

                                       Vereinigtes Königreich

Volksrepublik Bulgarien

Volksrepublik Polen

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Volksrepublik Ungarn

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der oben angeführten Präferenzen gewährenden Ländern erhältlich. Eine Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.

römisch zwei. Allgemeine Bedingungen. Um sich für die Präferenz zu qualifizieren, müssen die Erzeugnisse

(a) in einem Verzeichnis von Waren, die im Bestimmungsland der Präferenz teilhaft werden können, enthalten sein. Die auf dem Formblatt eingetragene Beschreibung muß genügend detailliert sein, um eine Nämlichkeitsfeststellung durch den die Beschau vornehmenden Zollbeamten zu ermöglichen;

(b) den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes entsprechen. Jede

in einer Sendung enthaltene Ware muß für sich selbst den Ursprungsregeln entsprechen, und

(c) den vom Bestimmungsland festgelegten Versandregeln entsprechen.

Im allgemeinen müssen Erzeugnisse unmittelbar vom Ausfuhrland in das Bestimmungsland versandt werden, aber die meisten Präferenzen gewährenden Länder lassen die Durchfuhr durch Transitländer vorbehaltlich gewisser Bedingungen zu. (Für Australien ist unmittelbare Versendung nicht notwendig.)

römisch drei. In Spalte 8 anzusetzende Eintragungen. Präferenzerzeugnisse müssen entweder in Übereinstimmung mit den Regeln des Bestimmungslandes vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um die Erfordernisse der Ursprungsregeln dieses Landes zu erfüllen.

(a) Vollständig erzeugte Waren: Für Ausfuhren nach allen im Abschnitt römisch eins angeführten Ländern ist in der Spalte 8 der Buchstabe “P” einzutragen (für Australien und Neuseeland kann die Spalte 8 unausgefüllt bleiben).

(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: Für Ausfuhren in

die nachstehend näher angegebenen Länder sind folgende Eintragungen in der Spalte 8 vorgesehen:

  1. Absatz eins,Vereinigte Staaten von Amerika: für Sendungen aus einzelnen Ländern ist der Buchstabe “Y” in der Spalte 8 einzutragen, für Sendungen aus einem anerkannten Zusammenschluß von Ländern der Buchstabe “Z”, jeweils gefolgt von der Summe der Kosten oder des Wertes der einheimischen Materialien und der direkten Kosten der Verarbeitung, ausgedrückt als Hundertsatz des ab Werk-Preises der ausgeführten Erzeugnisse; Beispiel: “Y 35 % “ oder “Z 35 %”.
  2. Absatz 2,Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in mehr als einem am wenigsten entwickelten Land erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe “G” einzutragen; andernfalls ist “F” einzutragen.
  3. Absatz 3,Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: in der Spalte 8 ist der Buchstabe “W” einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;

Beispiel: “W 98.02”.

  1. Absatz 4,Bulgarien, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn und die UdSSR: Für Erzeugnisse, die einen Wertzuwachs im ausführenden Präferenzen empfangenden Land enthalten, ist in der Spalte 8 der Buchstabe “Y” einzutragen, gefolgt vom Wert der eingeführten Materialien und Bestandteile, ausgedrückt als Hundertsatz des fob-Preises des ausgeführten Erzeugnisses (Beispiel: “Y 45 %”); für Erzeugnisse, die in einem Präferenzen empfangenden Land hergestellt und in einem oder mehreren anderen solchen Ländern be- oder verarbeitet worden sind, ist “Pk” einzutragen.
  2. Absatz 5,Australien und Neuseeland: Die Ausfüllung der Spalte 8 ist nicht erforderlich. Es genügt, daß in der Spalte 12 eine ordnungsgemäße Erklärung angesetzt wird.

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*1) Für Australien ist das Haupterfordernis die Erklärung des Ausführers auf einer normalen Handelsrechnung, Formblatt A, von einer normalen Handelsrechnung begleitet, wird als Alternative angenommen, eine offizielle Bestätigung ist aber nicht verlangt.

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 181/1983 betrifft nur die englische Fassung dieses Textes.

Schlagworte

USA, Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10004350

Dokumentnummer

NOR12047729

Alte Dokumentnummer

N3198218729R