Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. III Nr. 43/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 § → § BGBl. III Nr. 43/2024
Art. 130.12.198131.12.1992 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. III Nr. 43/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachstehenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:

    „Fonds“ bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds;

    „Bank” bedeutet die Afrikanische Entwicklungsbank;

    „Mitglied” bedeutet ein Mitglied der Bank;

    „Teilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird;

    „Teilnehmerstaat” bedeutet jeden Teilnehmer außer der Bank;

    „Gründungsteilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird;

    „Zeichnung” bedeutet die von den Teilnehmern nach Artikel 5, 6 oder 7 gezeichneten. Beträge;

    „Rechnungseinheit” bedeutet die Rechnungseinheit, die derzeit von der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet wird;

„frei konvertierbare Währung” bedeutet die Währung eines Teilnehmers, bezüglich derer der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist;

„Präsident”, „Gouverneursrat” und „Direktorium” bedeutet jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds, wobei die Stellvertretenden Gouverneure und Stellvertretenden Direktoren als Gouverneure und Direktoren gelten, wenn sie in dieser Eigenschaft tätig werden;

„regional” bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.

  1. Absatz 2,Bezugnahmen auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 3,Die Überschriften der Kapitel und Artikel sind nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40260563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/37/A1/NOR40260563