Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
Geschäftstätigkeit
Artikel 14
Verwendung der Vermögenswerte
(1)Absatz eins,Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Hoheitsgebiet der Mitglieder bereit. Der Fonds gewährt derartige Finanzierungen zugunsten solcher Mitglieder, deren Wirtschaftslage und -aussichten eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen erfordern.
(2)Absatz 2,Die vom Fonds gewährte Finanzierung dient Entwicklungszwecken, die er angesichts der Erfordernisse des oder der betreffenden Gebiete für vorrangig hält; außer in besonderen Fällen wird die Finanzierung nur für bestimmte Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben gewährt, insbesondere solche, die Teil eines staatlichen, regionalen oder subregionalen Programms sind; eingeschlossen ist die Gewährung von Finanzierungsmitteln für staatliche Entwicklungsbanken oder andere geeignete Einrichtungen zur Weitervergabe für bestimmte, vom Fonds genehmigte Vorhaben.
Schlagworte
Wirtschaftsaussicht
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075381