Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf
Geschäftstätigkeit

Artikel 14

Verwendung der Vermögenswerte

  1. Absatz eins,Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Hoheitsgebiet der Mitglieder bereit. Der Fonds gewährt derartige Finanzierungen zugunsten solcher Mitglieder, deren Wirtschaftslage und -aussichten eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen erfordern.
  2. Absatz 2,Die vom Fonds gewährte Finanzierung dient Entwicklungszwecken, die er angesichts der Erfordernisse des oder der betreffenden Gebiete für vorrangig hält; außer in besonderen Fällen wird die Finanzierung nur für bestimmte Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben gewährt, insbesondere solche, die Teil eines staatlichen, regionalen oder subregionalen Programms sind; eingeschlossen ist die Gewährung von Finanzierungsmitteln für staatliche Entwicklungsbanken oder andere geeignete Einrichtungen zur Weitervergabe für bestimmte, vom Fonds genehmigte Vorhaben.

Schlagworte

Wirtschaftsaussicht

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075381