Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht
Rechtsstellung; Immunitäten;
Befreiungen und Vorrechte
Artikel 41
Zweck des Kapitels
Um es dem Fonds zu ermöglichen, seinem Zweck zu dienen und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die besonderen Maßnahmen, die er zu diesem Zweck ergreift.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075408